Verwaltungsgerichtshof 1863/66

1863/66Verwaltungsgerichtshof08.05.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1863/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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