Verwaltungsgerichtshof 1833/66

1833/66Verwaltungsgerichtshof17.04.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1833/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1966001833.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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