Verwaltungsgerichtshof 1818/66

1818/66Verwaltungsgerichtshof28.04.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1818/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.109,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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