Verwaltungsgerichtshof 1712/66

1712/66Verwaltungsgerichtshof27.09.1967

Regest

Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1712/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde findet nicht statt.

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