Verwaltungsgerichtshof 1438/66

1438/66Verwaltungsgerichtshof04.07.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1438/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1968

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm auch der die Entschädigung nach § 23 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes betreffende Teil des Bescheides der Vorinstanz (Landeshauptmann von Steiermark) aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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