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1438/66•Verwaltungsgerichtshof 1438/66
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm auch der die Entschädigung nach § 23 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes betreffende Teil des Bescheides der Vorinstanz (Landeshauptmann von Steiermark) aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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