Verwaltungsgerichtshof 1430/66

1430/66Verwaltungsgerichtshof20.01.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1430/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1966001430.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.120,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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