Verwaltungsgerichtshof 1412/66

1412/66Verwaltungsgerichtshof28.03.1969

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 öffentliches Interesse Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1412/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1969

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.422,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

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