Verwaltungsgerichtshof 1334/66

1334/66Verwaltungsgerichtshof15.01.1968

Regest

Baurecht Nachbar übergangener Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1334/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1966001334.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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