Verwaltungsgerichtshof 1318/66

1318/66Verwaltungsgerichtshof08.05.1967

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1318/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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