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1212/66•Verwaltungsgerichtshof 1212/66
1212/66Verwaltungsgerichtshof09.02.1967
Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen
Die Beschwerde des KK gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zurückzuweisen.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von je S 130,-
(zusammen S 780,-) sowie der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr solche von je S 333,34 (zusammen S 2.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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