Verwaltungsgerichtshof 1158/66

1158/66Verwaltungsgerichtshof10.02.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1158/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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