Verwaltungsgerichtshof 1101/66

1101/66Verwaltungsgerichtshof28.10.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1101/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1966001101.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Sicherheitsdirektion für des Bundesland Oberösterreich) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.108,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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