Verwaltungsgerichtshof 1067/66

1067/66Verwaltungsgerichtshof03.07.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1067/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.1968
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1968:1966001067.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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