Verwaltungsgerichtshof 0893/66

0893/66Verwaltungsgerichtshof12.09.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0893/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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