Verwaltungsgerichtshof 0880/66

0880/66Verwaltungsgerichtshof02.10.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0880/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1966000880.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien (Bauoberbehörde f. Wien) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.045, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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