Verwaltungsgerichtshof 0831/66

0831/66Verwaltungsgerichtshof19.10.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0831/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1966

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.225,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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