Verwaltungsgerichtshof 0751/66

0751/66Verwaltungsgerichtshof15.03.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0751/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1966000751.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Vorarlberg) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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