Verwaltungsgerichtshof 0745/66

0745/66Verwaltungsgerichtshof27.10.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0745/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von je S 55,71, zusammen S 390,-, und der mitbeteiligten Partei (Stadtgemeinde Villach) Aufwendungen in der Höhe von je S 155,72, zusammen S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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