Verwaltungsgerichtshof 0706/66

0706/66Verwaltungsgerichtshof13.03.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0706/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Bundesland Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.078,80 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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