Verwaltungsgerichtshof 0632/66

0632/66Verwaltungsgerichtshof20.12.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0632/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.1968

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.392,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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