Verwaltungsgerichtshof 0606/66

0606/66Verwaltungsgerichtshof24.06.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0606/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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