Verwaltungsgerichtshof 0604/66

0604/66Verwaltungsgerichtshof21.09.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0604/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1966

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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