Verwaltungsgerichtshof 0599/66

0599/66Verwaltungsgerichtshof25.11.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0599/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 1.223,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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