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0497/66•Verwaltungsgerichtshof 0497/66
1. Die Beschwerde gegen den unter 1) genannten Bescheid der belangten Behörde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;
2. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21. Februar 1966 wird gemäß Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG 1950 Folge gegeben, dieses Straferkenntnis behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.
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