Verwaltungsgerichtshof 0497/66

0497/66Verwaltungsgerichtshof29.05.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0497/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1967

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den unter 1) genannten Bescheid der belangten Behörde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;

2. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21. Februar 1966 wird gemäß Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG 1950 Folge gegeben, dieses Straferkenntnis behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.