Verwaltungsgerichtshof 0484/66

0484/66Verwaltungsgerichtshof12.02.1968

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0484/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1968

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Gemeinde Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

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