Verwaltungsgerichtshof 0416/66

0416/66Verwaltungsgerichtshof14.06.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0416/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1967
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1967:1966000416.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.075,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.