Verwaltungsgerichtshof 0118/66

0118/66Verwaltungsgerichtshof24.10.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0118/66

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1966000118.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 1 und nach § 58 der Tiroler Landesbauordnung aufrechterhalten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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