Verwaltungsgerichtshof 2248/65

2248/65Verwaltungsgerichtshof05.10.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2248/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965002248.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1,000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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