Verwaltungsgerichtshof 2231/65

2231/65Verwaltungsgerichtshof29.06.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2231/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- sowie G S und M F als mitbeteiligte Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 1.125,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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