Verwaltungsgerichtshof 2143/65

2143/65Verwaltungsgerichtshof29.04.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2143/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965002143.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit eines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 2.250, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird gewiesen.

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