Verwaltungsgerichtshof 2102/65

2102/65Verwaltungsgerichtshof13.09.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2102/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-

  • sowie der mitbeteiligten Partei deren Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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