Verwaltungsgerichtshof 2031/65

2031/65Verwaltungsgerichtshof25.03.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2031/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1966

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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