Verwaltungsgerichtshof 1948/65

1948/65Verwaltungsgerichtshof18.05.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1948/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001948.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes von S 1.000,-- wird zurückgewiesen.

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