Verwaltungsgerichtshof 1898/65

1898/65Verwaltungsgerichtshof22.02.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1898/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001898.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.075, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

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