Verwaltungsgerichtshof 1884/65

1884/65Verwaltungsgerichtshof03.11.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1884/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.1966

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft wird abgewiesen.

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