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1846/65•Verwaltungsgerichtshof 1846/65
1846/65Verwaltungsgerichtshof28.11.1966
Geldstrafe und Arreststrafe
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
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