Verwaltungsgerichtshof 1756/65

1756/65Verwaltungsgerichtshof09.05.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1756/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001756.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Bundesland Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.052,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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