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1688/65•Verwaltungsgerichtshof 1688/65
1688/65Verwaltungsgerichtshof17.03.1966
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau) hat der Stadtgemeinde Linz Aufwendungen in der Höhe von S 1.518,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Stadtgemeinde Linz wird gemäß § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG 1965 zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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