Verwaltungsgerichtshof 1688/65

1688/65Verwaltungsgerichtshof17.03.1966

Regest

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1688/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1966

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau) hat der Stadtgemeinde Linz Aufwendungen in der Höhe von S 1.518,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Stadtgemeinde Linz wird gemäß § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG 1965 zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

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