Verwaltungsgerichtshof 1573/65

1573/65Verwaltungsgerichtshof29.11.1965

Regest

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1573/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1965

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, dem Land Salzburg je ein Viertel der Aufwendungen im Betrage von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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