Verwaltungsgerichtshof 1568/65

1568/65Verwaltungsgerichtshof27.01.1967

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1568/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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