Verwaltungsgerichtshof 1564/65

1564/65Verwaltungsgerichtshof25.03.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1564/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001564.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.157,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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