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1502/65•Verwaltungsgerichtshof 1502/65
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2035,44 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird, soweit es sich um eine Richtigstellung der in der Gegenschrift verzeichneten Kosten handelt, gemäß § 59 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VwGG 1965 als verspätet zurückgewiesen, im übrigen nach § 58 VwGG 1965 abgewiesen.
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