Verwaltungsgerichtshof 1502/65

1502/65Verwaltungsgerichtshof13.01.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1502/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001502.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2035,44 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird, soweit es sich um eine Richtigstellung der in der Gegenschrift verzeichneten Kosten handelt, gemäß § 59 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VwGG 1965 als verspätet zurückgewiesen, im übrigen nach § 58 VwGG 1965 abgewiesen.

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