Verwaltungsgerichtshof 1484/65

1484/65Verwaltungsgerichtshof21.10.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1484/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001484.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.101,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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