Verwaltungsgerichtshof 1476/65

1476/65Verwaltungsgerichtshof15.12.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1476/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001476.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.048,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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