Verwaltungsgerichtshof 1339/65

1339/65Verwaltungsgerichtshof28.04.1966

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1339/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1966
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1966:1965001339.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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