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1313/65•Verwaltungsgerichtshof 1313/65
1313/65Verwaltungsgerichtshof13.01.1966
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete
1. Der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. Juni 1965 wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm a) Leitungsrechte hinsichtlich der Parzelle Nr. 388/2, vorkommend in EZ. 53 der Katastralgemeinde X und b) Leitungsrechte bezüglich der Parzelle Nr. 64, 66, 67, 74, 82, 83, 86/1, 88 und 828, vorkommend in EZ. 5 der Katastralgemeinde W, begründet worden sind.
Im übrigen wird die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Erstbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Juli 1965 wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführerin ES eine Entschädigung von S 5544,-- zugesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Erstbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2198,20, den Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1086,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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