Verwaltungsgerichtshof 1138/65

1138/65Verwaltungsgerichtshof09.12.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1138/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.1965

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer FH, AW und JW haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen von je S 263,34 (zusammen S 790,--) und der Gemeinde M als mitbeteiligter Partei Aufwendungen von je S 780,-- (zusammen S 2,340,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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