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1126/65•Verwaltungsgerichtshof 1126/65
1126/65Verwaltungsgerichtshof16.09.1965
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Bundeslande Tirol S 390,-- an Kosten binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwange zu bezahlen.
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