Verwaltungsgerichtshof 1126/65

1126/65Verwaltungsgerichtshof16.09.1965

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1126/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1965001126.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Bundeslande Tirol S 390,-- an Kosten binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwange zu bezahlen.

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