Verwaltungsgerichtshof 1103/65

1103/65Verwaltungsgerichtshof01.10.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1103/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1965001103.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der belangten Behörde die mit S 390,-- bestimmten Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu ersetzen.

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