Verwaltungsgerichtshof 1039/65

1039/65Verwaltungsgerichtshof08.11.1965

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1039/65

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1965
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1965:1965001039.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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